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Mutterschaftsgeld

Als Arbeitnehmerin darf man während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes keine Einkommensminderung erfahren.
Deshalb sichert das Mutterschaftsgeld das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in dieser Zeit.

Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gewährt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

Anspruch auf Mutterschalftsgeld haben alle (werdenden oder jungen) Mütter, die ein freiwilliges- oder pflichtversichertes Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind und hat Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.

Die werdende Mutter steht zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis.

  • Das Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden sein oder

  • … das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

  • Oder die Elternzeit wurde wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet.

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen:

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.

Davon werden höchstens 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse übernommen (Mutterschutzlohn).

Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro wird die Differenz davon vom Arbeitgeber als Zuschuss gezahlt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gilt:

Arbeitslose Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bis zur Schutzfrist von der Agentur für Arbeit gezahlten Geldleistung.

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Antrag ist dann direkt an die Bundesversicherungsanstalt zu richten.

Antrag auf Mutterschaftsgeld

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld muss bei der eigenen Krankenkasse gestellt werden. Eine Antragstellung ist frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin möglich.

Notwendige Unterlagen: Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin.

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