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Mutterschutz nach Fehlgeburt: Neue Rechte für betroffene Frauen

Eine Fehlgeburt ist für viele Frauen ein emotional belastendes Ereignis. Bisher fehlte es Betroffenen in Deutschland oft an gesetzlichem Schutz und Raum zur Erholung. Doch jetzt gibt es eine wichtige Neuerung: Das Mutterschutzgesetz wurde geändert und stärkt künftig auch Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden.

Was hat sich im Mutterschutzgesetz geändert?

Bisher hatten Frauen nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Mutterschutz – unabhängig davon, in welcher Schwangerschaftswoche der Verlust eintrat. Das ändert sich nun mit der jüngsten Gesetzesreform, die am 1. Juni 2025 in Kraft tritt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
    Ab der 13. Schwangerschaftswoche haben betroffene Frauen künftig Anspruch auf Mutterschutz. Die Dauer variiert je nach Fortschritt der Schwangerschaft:

    • 13. bis 16. Woche: 2 Wochen Mutterschutz

    • 17. bis 19. Woche: 6 Wochen Mutterschutz

    • ab der 20. Woche: 8 Wochen Mutterschutz

  • Keine Pflicht zur Arbeitsunfähigkeit
    Der Mutterschutz tritt automatisch in Kraft, ohne dass ein ärztliches Attest für Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Die betroffenen Frauen dürfen während des Schutzzeitraums nicht arbeiten, es sei denn, sie wünschen dies ausdrücklich.

  • Ziel der Reform:
    Die neue Regelung soll Frauen ausreichend Zeit geben, sowohl körperlich als auch seelisch zu heilen. Sie sollen sich nicht gezwungen fühlen, direkt nach einer Fehlgeburt wieder zur Arbeit zurückzukehren.

Neben dem neuen Anspruch auf Mutterschutz gibt es eine weitere wichtige Änderung im Mutterschutzgesetz: den erweiterten Kündigungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt.

Was bedeutet das konkret?

  • Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, erhalten ab dem 1. Juni 2025 einen besonderen Kündigungsschutz.

  • Dieser Kündigungsschutz gilt vier Monate nach der Fehlgeburt – analog zum Schutz nach einer regulären Geburt.

  • Während dieser Zeit darf dein Arbeitgeber dir nicht kündigen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor.

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